Antragstellung am 25. November 2020 gestartet – Erste Abschlagszahlungen noch in diesem Monat

Die Corona-Novemberhilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe mit einem Umfang von rund 15 Mrd. € soll eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen bieten, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen gemäß des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, sind Abschlagszahlungen ab Ende November 2020 vorgesehen.

Nach den am 18. November 2020 bekanntgegebenen „Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe“ und dem aktualisierten Eckpunktepapier „Term Sheet Novemberhilfe“ von BMF und BMWi ist das Hilfsprogramm wie folgt ausgestaltet:

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  1. Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen). Nach Tz. 5 dieses Beschlusses zählen zu den direkt betroffenen Unternehmen u.a. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios, Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen), Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden nach Buchstabe C Ziffer 3 Abs. 1 c) (iv) der „Vollzugshinweise“ ebenfalls als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  2. Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
  3. Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte betroffene Unternehmen). Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % im November 2020 erleiden.

Hilfsmaßnahmen

Direkt und indirekt Betroffenen (unter bestimmten Voraussetzungen auch mittelbar indirekt Betroffenen) werden pro Woche der Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Für Fälle, in denen der durch die „Kleinbeihilfenregelung“ (Beihilfen bis T€ 800) und „De-Minimis-Verordnung“ (Beihilfen bis T€ 200 innerhalb von drei Steuerjahren) gegebene beihilferechtliche Rahmen nicht ausreicht, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer Programmergänzung. Ziel ist, zu einem späteren Zeitpunkt eine Antragstellung auf Grundlage eines anderen beihilferechtlichen Rahmens zu ermöglichen mit Beihilfen bis 4 Mio. € bzw. über 4 Mio. € („Novemberhilfe plus“).

Berechnung

Der Zuschuss wird grundsätzlich wie folgt berechnet: 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 ./. Überbrückungshilfe ./. Kurzarbeitergeld ./. im November 2020 erzielte Umsätze von mehr als 25 %.

Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Umsätze von mehr als 25 % werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes gibt). Für Restaurants, die Speisen außer Haus verkaufen, gilt eine Sonderregelung (s.u.).

Laufzeit

Leistungszeitraum für die Novemberhilfe sind alle Tage im Monat November 2020, an denen branchenweite Corona-bedingte Betriebsschließungen oder -beschränkungen hoheitlich angeordnet werden.

Antragstellung

Anträge können bis zum 31. Januar 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Dies erfolgt durch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte. Besonderheiten sind für Soloselbständige vorgesehen (s.u.). Ausgezahlt wird die außerordentliche Wirtschaftshilfe durch die Länder.

Besonderheiten für Restaurants

Für Restaurants ist die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem USt-Satz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem USt-Satz herausgerechnet. Im Gegenzug sind die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Besonderheiten für Soloselbständige

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von € 5.000 unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Weitergehende Informationen

Antworten auf einige wesentliche Fragen zur Handhabung der Novemberhilfe als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen, Soloselbständige und prüfende Dritte können hier abgerufen werden.

Antworten auf die häufigsten Fragen zu den umfangreich erweiterten Corona-Hilfen der Bundesregierung finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Die „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe“ finden Sie hier.

Das „Term Sheet Novemberhilfe“ von Bundesfinanzministerium und Bundeswirtschaftsministerium können Sie hier abrufen.

Ausblick: Corona-Überbrückungshilfe III und „Neustarthilfe für Soloselbständige“

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung werden kontinuierlich nachjustiert und erweitert.
Die Corona-Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Hinsichtlich der Höhe sind anstelle von bislang € 50.000 pro Monat künftig bis zu maximal € 200.000 pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Die neue Überbrückungshilfe III sieht insbesondere auch deutliche Verbesserungen für Soloselbstständige („Neustarthilfe für Soloselbstständige“) und die besonders hart betroffene Kultur- und Veranstaltungsbranche vor.

Aktuelle Informationen auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums

/Ri