Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie stark einschränken oder gar vorübergehend einstellen mussten, können seit dem 10. Juli 2020 weitere Liquiditätshilfen erhalten. Entsprechende Anträge können ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer (sog. Prüfender Dritter), der sich beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) registriert hat, in einem vollständig digitalisierten Verfahren gestellt werden.

Wir sind registrierte Wirtschaftsprüfer

Die Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG ist seit dem 9. Juli 2020 registriert. Ab sofort unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung über die bundesweit geltende Online-Antragsplattform. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Auszahlungen an Ihr Unternehmen bereits im Juli 2020 erfolgen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren (d.h. nicht zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: Bilanzsumme > 43 Mio. €, Umsatzerlöse > 50 Mio. €, > 249 Beschäftigte) und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang, 50 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und 40% der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag grundsätzlich € 3.000 pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten € 5.000 pro Monat. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten € 50.000 pro Monat für maximal drei Monate, in Summe also höchstens € 150.000.

Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.
Der Antragsteller hat den Umsatzrückgang, eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten und eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Fördermonat glaubhaft zu machen. Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit diverser Angaben mittels Erklärung zu versichern.
Als „Prüfender Dritter“ benötigen wir für die Antragstellung insbesondere die folgenden Unterlagen: a) Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April und Mai 2020 bzw. andere Unterlagen zur Darstellung der Umsatzzahlen, b) Jahresabschluss 2019, c) Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019 und d) Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.

Das Programm bezieht sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2020 und die Auszahlungsfrist am 30. November 2020. Nach Ablauf des letzten Fördermonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, muss der Antragsteller über den von ihm beauftragten Berufsträger eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vorlegen.
Wir raten Ihnen, den Antrag unverzüglich zu stellen, da die Liquiditätshilfen nur so lange gezahlt werden, bis die vorgesehenen Bundesmittel von rd. 25 Mrd. € aufgebraucht sind.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der tatsächliche Umsatz höher war als bei Antragstellung erwartet wurde und ist deshalb zu viel Überbrückungshilfe ausgezahlt worden, muss diese zurückgezahlt werden. Ob Rückzahlungen zu verzinsen sind, steht momentan noch nicht fest.

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe nicht umsatzsteuerbar.

Weitergehende Informationen

Ein umfangreiches Service- und Informationspaket finden Sie auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

/Ri