Antragstellung am 10. Februar 2021 gestartet – Erste Abschlagszahlungen fließen bereits

Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und vereinfacht.

Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Mio. € im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen können für bis zu acht Monate (November 2020 bis Juni 2021) Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat beantragen. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Der Musterkatalog förderfähiger Fixkosten wurde im Vergleich zur Corona-Überbrückungshilfe II erweitert und umfasst nun auch Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020) bis zu T€ 20 pro Monat und Investitionen in Digitalisierung einmalig bis T€ 20. Besondere Regelungen finden sich für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel und die pyrotechnische Industrie.

Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder soll ab März 2021 erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu T€ 100 pro Fördermonat erhalten.

Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte über die bundesweit einheitliche digitale Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Wie bei den übrigen Bundesprogrammen auch, finden sich ausführliche und in unregelmäßigen Abständen aktualisierte Erläuterungen in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auf der Website des BMWi. Die aus unserer Sicht wichtigsten Punkte der Frequently Asked Questions (FAQs) zur Corona-Überbrückungshilfe III fassen wir im Folgenden für Sie zusammen:

Anspruchsberechtigte

Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. € im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten hatte.

Der Antragsteller hat gemäß Ziffer 1.2 der FAQs zu versichern, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind. Der prüfende Dritte hat die Angaben des Antragstellers auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen, dass ein Corona-bedingter Umsatzrückgang vorliegt. Auf Verlangen ist der Bewilligungsstelle das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen vorzulegen.

Leistungen aus der Corona-Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden (neben anderen Leistungen) auf die Corona-Überbrückungshilfe III angerechnet. Unternehmen, die November-/Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Explizit nicht anspruchsberechtigt sind u.a. öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (s. u.).

Förderhöhe

Die monatliche Förderhöchstgrenze wurde deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Mio. € Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der ursprünglich vorgesehenen T€ 200 bzw. T€ 500). Zu beachten sind allerdings die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts (s. u.).

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Umsatzdefinition

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Die Umsatzdefinition umfasst auch Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind, übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d.h. Leistungsort liegt nicht im Inland), erhaltene Anzahlungen und einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit es sich nicht um Corona-bedingte Notverkäufe handelt.

Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind u.a. Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG) und Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes). Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der vorstehenden Definition hinausgehende Posten sind nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u.a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen).

Weitergehende Hinweise finden sich in Ziffer 1.3 der FAQs.

Katalog förderfähiger Fixkosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß folgender Liste ohne Vorsteuer (Musterkatalog fixer Kosten):

  1. Mieten und Pachten
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens in Höhe von 50 % des Abschreibungsbetrages, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  7. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe (3. Phase) anfallen
  12. Personalaufwendungen (Hinweis: Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 dieses Katalogs berücksichtigt; Personalkosten, die vom Kurzarbeitergeld erfasst werden, sind nicht förderfähig)
  13. Kosten für Auszubildende
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu T€ 20 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten; Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu T€ 20
  15. Marketing- und Werbekosten

Zahlreiche Beispiele und Erläuterungen zu den einzelnen Posten des Musterkatalogs finden sich in Ziffer 2.4 der FAQs.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarter Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Weitere Hinweise finden sich diesbezüglich in Ziffer 2.10 der FAQs.

Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragstellende entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten. Antragstellende, die aufgrund von geringeren als erwarteten Umsatzeinbrüchen die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % zu den Kosten für die/den prüfenden Dritten (vgl. Ziffer 3.10 der FAQs).

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter (vgl. Ziffer 2.5 der FAQs), die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft (vgl. Ziffer 2.6 der FAQs), den Einzelhandel (vgl. Ziffer 2.8 der FAQs) und die Pyrotechnikbranche (vgl. Ziffer 2.9 der FAQs). So können beispielsweise Einzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen erweitern, wenn es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder Saisonware handelt.

Nicht förderfähig sind insbesondere Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbunds und im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. Ziffer 2.4 der FAQs), Kosten des privaten Lebensunterhalts, Krankenversicherungsbeiträge, Beiträge zur privaten Altersvorsorge und Unternehmerlohn (vgl. Ziffer 2.11 der FAQs) sowie Geschäftsführergehälter von Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden (vgl. Ziffer 2.12 der FAQs).

Beihilferechtliche Regelungen

Vorbemerkung: Besondere Vorsicht im Rahmen der Beantragung von Corona-Überbrückungshilfen ist bei der Einhaltung der einschlägigen Beihilferegelungen geboten. So sind der KfW-Schnellkredit sowie Kredite aus dem KfW-Sonderprogramm (z.B. KfW-Unternehmerkredit) mit einer Laufzeit über sechs Jahren und einem Kreditvolumen bis zu T€ 800 beihilferechtlich auf der Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ vergeben worden. Dies hat zur Folge, dass diese Darlehen mit dem gesamten Nennbetrag auf die Beihilfeobergrenze angerechnet werden müssen und somit Zuschüsse und Darlehen – trotz der ökonomischen Unterschiede – nach der Kleinbeihilfenregelung gleich behandelt werden.

Bei der Antragstellung prüfen wir die im Einzelfall zu beachtenden und sich je nach Corona-Hilfsprogramm unterscheidenden Beihilferegelungen für Sie.

Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, können aktuell folgende Beihilferahmen für ihren Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe III wählen:

  1. „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (Obergrenze T€ 800), ggf. kumuliert mit der De-minimis-Verordnung (T€ 200), beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag somit: 1,0 Mio. €
  2. „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 3,0 Mio. €)
  3. Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie ggf. der De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 4,0 Mio. €)

Die Europäische Kommission hat am 28. Januar 2021 die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen erhöht. Auf Grundlage der „Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, die der Europäischen Kommission derzeit zur Genehmigung vorliegt (Stand: 12.02.2021), wird der beihilferechtliche Höchstbetrag (bei Kumulierung mit der De-minimis-Verordnung) folglich von 1,0 Mio. € auf 2,0 Mio. € ansteigen. Es wird aktuell davon ausgegangen, dass der neue Höchstbetrag voraussichtlich Ende Februar/Anfang März 2021 in der digitalen Antragsplattform hinterlegt ist.

Für Unternehmen, die zur „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ optieren, sind ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen (wahlweise zuzüglich der Verluste aus März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2020). Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei einmalige Verluste aus Wertminderung.

Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind (z.B. ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind.

Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (dies sind nach Anhang I Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer „Jahresbilanz“ (gemeint ist wohl Bilanzsumme) von unter 10 Mio. €) darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt sind) höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen. Bei Unternehmen, welche diese Größenkriterien überschreiten, darf der Gesamtbetrag höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten betragen.

Fazit: Unternehmen, die (zukünftig) maximal 2,0 Mio. € beantragen und die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (kumuliert mit T€ 200 nach der De-minimis-Verordnung) wählen, müssen keine Verluste nachweisen.

Wichtiger Hinweis zur Corona-Überbrückungshilfe II: Die Möglichkeit, zwischen der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ und der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zu wählen, wird den Unternehmen rückwirkend gewährt und kann auch noch im Rahmen der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung ausgeübt werden (vgl. Ziffer A.II.2. der FAQs zu Beihilferegelungen).

Weitergehende Hinweise finden sich in Ziffer 4.16 der FAQs sowie in den FAQs zu Beihilferegelungen.

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition (vgl. Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Verbundene Unternehmen sind danach beispielsweise mehrere Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter. Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann ein Hinweis darauf sein, dass zwei Unternehmen als verbunden einzustufen sind. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Sie können (zukünftig) Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 3,0 Mio. € pro Monat beantragen.

Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Zu weiteren Einzelheiten vgl. Ziffer 5.2 der FAQs.

Besonderheiten für Soloselbständige

Auch Soloselbständige können bei der Überbrückungshilfe III Anträge auf Fixkostenzuschüsse über prüfende Dritte stellen. Die Kosten dafür werden bezuschusst. Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu T€ 7,5 erhalten. Diese Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) kann nur direkt beantragt werden. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

Einzelheiten sind den FAQs zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ zu entnehmen, die am 16. Februar 2021 veröffentlicht wurden.

Laufzeit

Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.

Antragstellung und Nachweise

Der Antrag kann bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Er ist grundsätzlich zwingend durch einen prüfenden Dritten (insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte) im Namen des Antragsstellenden über die bundeseinheitliche IT-Plattform an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Besonderheiten sind für Soloselbständige vorgesehen (s.o.).

Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung u.a. die folgenden Unterlagen (vgl. Ziffer 3.4 der FAQs):

  1. Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019 und 2020 und, soweit vorliegend, 2021
  2. Abschätzung von Umsatzeinbruch und betrieblichen Fixkosten in den in der Zukunft liegenden Fördermonaten
  3. Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 sowie ggf. 2021
  4. Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020
  5. Bewilligungsbescheid(e), falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Corona-Überbrückungshilfe I oder II und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde

Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Sie muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch zum 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Sollte der tatsächliche Umsatzeinbruch in einem Fördermonat höher ausfallen als der prognostizierte Umsatzeinbruch, so dass sich ein höherer Erstattungsbetrag ergibt, erfolgt auf entsprechenden Antrag eine Nachzahlung. Gleiches gilt, wenn die tatsächlichen förderfähigen Kosten höher ausfallen als die prognostizierten Kosten.

Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.

Zu Einzelheiten vgl. Ziffer 3.11 der FAQs.

Steuerliche Behandlung der Corona-Überbrückungshilfe III

In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Er wird aber bei den Steuervorauszahlungen für 2021 nicht berücksichtigt. Als sog. echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe nicht umsatzsteuerbar.

Weitergehende Informationen

Wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ (von November 2020 bis Juni 2021) und Hintergrundinformationen für Unternehmen und prüfende Dritte finden sich im FAQ-Katalog unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

FAQs zu den beihilferechtlichen Regelungen der Corona-Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen finden sich unter

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html

Fragen und Antworten zur „Neustarthilfe für Soloselbständige“ sind hier abrufbar

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

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