Corona-Überbrückungshilfe für KMU – Antragsfrist bis zum 30. September 2020 verlängert

Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich mit dem Bundesfinanzministerium darauf verständigt, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Diese Entscheidung soll durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Ländern umsetzt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf zwei wichtige Regelungen in den Nebenbestimmungen aktueller Bewilligungsbescheide in NRW hinweisen (Tz. 4 und 6): Danach ist nach Ablauf des letzten Leistungsmonats, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, durch den beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen mit den tatsächlichen Zahlen (Umsätze, Fixkosten) vorzulegen (Tz. 4). Ein etwaiger Erstattungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (aktuell -0,88 %) jährlich zu verzinsen (Tz. 6, vorletzter Satz). Zum Beginn des Zinslaufs findet sich folgende Anmerkung: „Soweit die Erstattung lediglich darauf beruht, dass sich die gewährte Überbrückungshilfe im Schlussbescheid gegenüber der im vorläufigen Bescheid festgesetzten Summe verringert, erfolgt die Verzinsung ab dem Ablauf der im Schlussbescheid gesetzten Erstattungsfrist.“ (Tz. 6, letzter Satz).

/Ri