von: Dr. Marc Richard, Wirtschaftsprüfer, CVA
in: kösdi 3/2020, S. 21652 ff.
Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde die Ermittlung begünstigten Vermögens grundlegend neu konzipiert. Während in der Vergangenheit Unternehmensbewertungen für erbschaftsteuerliche Zwecke aufgrund weitreichender Verschonungsmöglichkeiten für Betriebsvermögen unabhängig vom Wert des Erwerbs und individueller Bedürfnisprüfung vielfach in den Hintergrund traten, nimmt die Unternehmensbewertung zur Bestimmung des gemeinen Werts in der aktuellen Rechtslage eine herausragende Rolle ein. Da die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich der erbschaftsteuerlichen Bewertungsgrundsätze bereits vor Jahren auf ertragsteuerliche Zwecke ausgeweitet hat, ist die Ermittlung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 BewG für die steuerliche Unternehmensbewertung insgesamt die zentrale Regelung.
Vor diesem Hintergrund werden in diesem Beitrag zunächst die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet der (steuerrechtlichen) Unternehmensbewertung skizziert. Sodann wird das vereinfachte Ertragswertverfahren anhand eines Zahlenbeispiel dargestellt und mit dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 verglichen. Unter Berücksichtigung von Entscheidungen der Finanzrechtsprechung und Erfahrungen aus Betriebsprüfungen werden Handlungsempfehlungen herausgearbeitet, die der Steuerpflichtige bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen für steuerrechtliche Zwecke beachten sollte.
Der Aufsatz steht Ihnen hier zum Download bereit.