Förderzeitraum Januar bis März 2022 – Verlängerung des Zeitraums wahrscheinlich

Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Start-ups, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden, gemeinnützige und kirchliche Unternehmen sowie Organisationen aus allen Branchen können die Förderung für den Zeitraum Januar bis März 2022 beantragen. Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus (Fördermonate Juli bis Dezember 2021), die noch bis zum 31. März 2022 beantragt werden kann. Voraussetzung ist weiterhin, dass in einem Monat des Förderzeitraums ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt.

Aufgrund der rasanten Ausbreitung der Omikron-Variante, die für viele Unternehmen und Beschäftigte eine neue Belastungsprobe darstellt, wird mittlerweile eine Verlängerung der Corona-Hilfen in Aussicht gestellt (vgl. DER SPIEGEL (online), Über März hinaus – Habeck stellt Verlängerung der Coronahilfen in Aussicht, 29.01.2022).

Kernelemente des Förderprogramms

Folgende Maßnahmen sind im Rahmen des neuen Bundesprogramms der „Überbrückungshilfe IV“ enthalten:

  • Auch in der Überbrückungshilfe IV sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.
  • Eine zusätzliche Antragsberechtigung existiert für Unternehmen, die wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2022 freiwillig schließen, und für junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden.
  • Es bestehen Sonderregelungen für folgende Branchen: Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche, Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren.
  • Der maximale Fördersatz beträgt bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % maximal 90 % der förderfähigen Fixkosten. Der Fixkostenkatalog ist weitgehend unverändert geblieben und umfasst u.a. Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Ausgaben für Instandhaltung und Wartung, Versicherungen, Kosten für prüfende Dritte etc. Bei der Ermittlung dieser Fixkosten sind u.a. die Sonderregelungen für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (z.B. Kosmetikstudios, Frisörsalons, Gastronomie) zu Abschreibungen von Warenbeständen zu berücksichtigen.
  • Die Förderung von Hygienemaßnahmen ist im Vergleich zu früheren Hilfsprogrammen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen erweitert worden.
  • Es ist ein vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss (zusätzlich zur Fixkostenerstattung) vorgesehen. Wenn Unternehmen im Dezember 2021 und Januar 2022 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des Fixkostenkatalogs erhalten.
  • Die beihilferechtlichen Spielräume sind vom BMF und vom BMWi nach vorheriger Abstimmung mit der EU-Kommission erweitert worden. So beträgt z.B. der beihilferechtliche Höchstbetrag bei Anwendung der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung) nunmehr 2,5 Mio. € (vormals 2,0 Mio. €). Zu den Einzelheiten vgl. Ziffer 4.16 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (Stand: 27.01.2022).
  • Der maximale Förderbetrag beträgt auch bei der Überbrückungshilfe IV 10,0 Mio. € pro Monat. Bei Einhaltung aller beihilferechtlichen Vorgaben können in der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV insgesamt maximal bis zu 54,5 Mio. € gefördert werden.
  • Bei der Überbrückungshilfe IV werden bei Erstantragstellung Abschlagszahlungen in Höhe von 50 % der beantragten Förderung gewährt (maximal € 100.000,00 pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu € 300.000,00).
  • Der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2022 nicht berücksichtigt. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe nicht umsatzsteuerbar.

Aktueller Hinweis zur notwendigen Eintragungen ins Transparenzregister

Achtung: Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) (BGBl. 2021 I S. 2083) wird das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister ausgebaut (› weitere Informationen). Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. wurde ersatzlos gestrichen, so dass grundsätzlich alle Rechtsträger in Deutschland Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten machen müssen, wobei dafür bestimmte Übergangsvorschriften gewährt werden.

In Ziffer 3.19 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (Stand: 27.01.2022) wird ausgeführt, dass bereits im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe IV zu erklären ist, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister offengelegt sind. Dies gelte allerdings in den Fällen nicht, in denen bis zum 31. Juli 2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG a.F. griff. Es sei dann ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliege, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden könne. Die Eintragung ins Transparenzregister müsse aber spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt werde (also spätestens zum 31. Dezember 2022).

Antragstellung und Antragsfrist

Die Corona-Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten (d.h. insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) beantragt werden. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bereits von den vorherigen Corona-Finanzhilfen bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die Antragsbearbeitung im Einzelfall einschließlich der Entscheidung über anrechnungsfähige Fixkosten liegt wie bisher in der Hand der Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022 (vgl. Ziffer 3.7 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (Stand: 27.01.2022)).

Weitergehende Informationen

Ausführliche Hintergrundinformationen und Hinweise zum Förderprogramm finden sich – wie immer – in einem FAQ-Katalog auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (aktueller Stand: 27.01.2022) finden Sie › hier.

Rückfragen?

Dann sprechen Sie uns einfach an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

/Ri