Problemstellung

Bei den Corona-Finanzhilfen (Corona-Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) handelt es sich um Billigkeitsleistungen, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle (z.B. Bezirksregierung Düsseldorf) liegt. Selbst bei Vorliegen eines „Bescheids über eine Billigkeitsleistung“ ergeht die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid.

Die Anträge auf Corona-Finanzhilfen wurden häufig (in Teilen) auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt ab Mitte Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten. Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.

Fristen

Die Schlussabrechnungen für „Paket 1“, d.h. die Corona-Überbrückungshilfe I, II und III sowie November- und Dezemberhilfe, sollen durch den prüfenden Dritten voraussichtlich ab Mitte Februar 2022 über die Online-Plattform des BMWi möglich sein. Als Fristende ist der 31. Dezember 2022 vorgesehen. Der Zeitpunkt des Beginns der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfe III Plus und IV („Paket 2“) steht momentan noch nicht fest. Auch hier soll die Schlussabrechnung nach derzeitigem Stand bis zum 31. Dezember 2022 erfolgen.

Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Ablauf der Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung der Corona-Finanzhilfe ist paketweise angelegt. Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III sowie den November- und Dezemberhilfen ab Mitte Februar 2022. In einem weiteren Paket werden die Überbrückungshilfen III Plus und IV abgerechnet.

Vorteile der Paketlösung

Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen eines Antragstellers zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Die Abrechnungsdaten sollen in der Reihenfolge der Programme eingegeben werden, d.h. Überbrückungshilfe I vor Überbrückungshilfe III oder Novemberhilfe. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt. Zu viel gezahlte Hilfen müssen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung.

Die paketweise Zusammenfassung aller Förderprogramme bis zur Überbrückungshilfe III birgt eine Reihe von Vorteilen mit sich. Da alle Programme pro Paket gemeinsam abgerechnet und eingereicht werden können, wird der Gesamtprozess der Einreichung deutlich beschleunigt. Die technische Verknüpfung der einzelnen Schlussabrechnungen erleichtert es dem prüfenden Dritten zudem, die erhaltenen Förderleistungen auf einen Blick aufzurufen und, wenn erforderlich, Angaben zu korrigieren. Die prüfenden Dritten können außerdem unkompliziert zwischen den einzelnen Abrechnungen im System wechseln, wobei gegenseitige Abhängigkeiten zwischen den Programmen – etwa bei Überlappung von Förderzeiträumen – automatisch berücksichtigt werden.

Auch bei der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen profitieren Antragstellende vom paketweisen Vorgehen der Schlussabrechnung: Im Organisationskonto werden die in Anspruch genommenen Beihilferahmen in einer Tabelle aufgeführt, so dass der Überblick über die Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen nicht verloren geht.

Achtung: Rechtzeitig Eintragungen in das Transparenzregister vornehmen!

Im Rahmen der Antragstellung auf Corona-Finanzhilfen ist unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG offengelegt sind, vgl. so z.B. die Ausführungen in Ziffer 3.19 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (Stand: 27.01.2022).

Dies gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen bis zum 31. Juli 2021 die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG a.F. griff. Es ist dann ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Die Eintragung ins Transparenzregister muss aber spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird. Da die Schlussabrechnungen kurz bevorstehen und bis Ende 2022 abgeschlossen sein müssen, besteht dringender Handlungsbedarf. Auch auf diesem Gebiet unterstützen wir Sie bei Bedarf gerne. (› weitere Informationen)

Weitergehende Informationen

Ausführliche Hintergrundinformationen und Hinweise zur Schlussabrechnung werden in Kürze in einem eigenständigen FAQ-Katalog auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gegeben werden. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Rückfragen?

Dann sprechen Sie uns einfach an. Wir unterstützen Sie gerne!

/Ri